Unsere Statuten
Verein Hundeparadies Merkuranlage Basel (VHMB)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Hundeparadies Merkuranlage Basel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel / BS.
2. Zweck
Der Verein unterstützt den Betrieb der Hundefreilaufanlage „Riehenteichanlage/Merkuranlage“ (bei der Messe) ideell und finanziell. Sollte diese Freilaufanlage einmal nicht mehr bestehen, kann sich der Verein für jedes vergleichbare Angebot in Basel einsetzen. Er kann auch andere Vereine, Stiftungen und Unternehmen und deren Projekte ideel und finanziell unterstützen deren Projekte zum Wohle von Mensch und Tier dienen und jede Tätigkeit, welche zum eigenen Wohle, Fortbestand und Wachstum dienen unternehmen.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder und Zuwendungen von Nichtmitgliedern.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet (Zirkularbeschlüsse sind möglich). Entscheide über Beitrittsgesuche müssen nicht begründet werden.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand gerichtet werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich auf Ende des Vereinsjahres statt.
Zur Generalversammlung bzw Gründungsversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich (e-mail möglich) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. In besonderen Situationen kann der Vorstand Einladungen kurzfristig versenden, wenn den Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt wird, über ein Formular auf elektronischen oder Briefweg Ihre Stimme abzugeben
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Strategie des Vereins und Festlegung der zu bearbeitenden Themen
b) Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisor:innen
c) Festsetzung und Änderung der Statuten
d) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, können sich zu allen Themen äussern, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Zu den Aufgaben gemäss lit. a) vorstehend können auch Zirkularbeschlüsse gefällt werden.
Die erste Generalversammlung wird im Januar 2024 stattfinden (in der Regel in der letzten KW im Januar). Dort kann der Vorstand neu gewählt werden.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er kann Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt ausserdem über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Sekretariat
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Beschlüsse erfolgen nach einfachem Mehr, wobei der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid hat.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und die Vortandsmitglieder werden für die Tätigkeiten im Verein nicht entlohnt.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisoren, welcher die Buchführung kontrolliert.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch Unterschrift zu zweien des Präsidiums oder des Vizepräsidiums. Einzelheiten können in einem Reglement geregelt werden.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel – Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
15. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt ab Gründungsdatum und endet am 31. Dezember 2023.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 28.07.2023 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Gründungspräsidentin /
der Gründungspräsident
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Die Protokollführerin /
der Protokollführer
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